Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte: BGH beschreibt Prüfpflichten der Gerichte

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Fortsetzung eines Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte: BGH beschreibt Prüfpflichten der Gerichte

Karlsruhe. Der für Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die besondere Bedeutung unterstrichen, die bei der Prüfung von Härtegründen nach § 574 Abs. 1 BGB der sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung und Interessengewichtung zukommt. Insbesondere darf eine „Wahrunterstellung“ vorgetragener Härtegründe nicht dazu führen, dass es das Gericht zum Nachteil des Mieters unterlässt, sich ein in die Tiefe gehendes eigenständiges Bild von dessen betroffenen Interessen zu verschaffen.

Nach § 574 Abs. 1 BGB kann der Mieter einer an sich gerechtfertigten ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dabei müssen für den Mieter mit einem Umzug über die mit einem Wohnungswechsel typischerweise verbundenen Folgen hinaus Unannehmlichkeiten abheben, um als Härtegrund in Betracht zu kommen.

Dies hatte das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt. Es hatte sich dann jedoch darauf beschränkt, den Beklagtenvortrag zu den Härtegründen formal als wahr zu unterstellen und anschließend zu dem Ergebnis zu gelangen, dass diese Härten keinesfalls Vorrang gegenüber den Interessen der Vermieterseite verdienten. Damit hat es versäumt, sich inhaltlich mit der existenziellen Bedeutung der Beibehaltung der bisherigen Wohnung in der gebotenen Weise auseinanderzusetzen. Der BGH hob das fragliche Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurück.

Urteil des BGH vom 15. März 2017 – VIII ZR 270/15 – Pressemitteilung 36/2017 des Gerichts, s.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=77710&pos=0&anz=36