BVerwG: Laufbahnnachzeichnung für Freigestellte ohne Rechtsgrundlage

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BVerwG: Laufbahnnachzeichnung für Freigestellte ohne Rechtsgrundlage

Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass es für die Laufbahnnachzeichnung von freigestellten Soldaten (z.B. als Personalrat, Schwerbehindertenvertretung oder Gleichstellungsbeauftragte) keine tragfähige Rechtsgrundlage gibt. Der bisher praktizierte Erlass des BMVg – A-1336/1 genüge nicht den formalen Anforderungen des Grundgesetzes, weil es dafür an einer hinreichend konkreten Rechtsgrundlage im Soldatengesetz fehle. Daraus folgt nach Ansicht des Gerichts:

1. Für die Verwendung des Referenzgruppenmodells bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung von militärischen Gleichstellungsbeauftragten fehlt eine dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts entsprechende gesetzliche Grundlage.

2. Dieser Mangel einer normativen Grundlage kann für eine Übergangszeit bis Ende des Jahres 2023 hingenommen werden.

3. Der Anspruch auf Neubildung einer Referenzgruppe unterliegt der Verwirkung.

 

Geklagte hatte eine seit 2009 freigestellte Gleichstellungsbeauftragte, deren Amt 2014/15 unterbrochen war. Ihr Antrag auf Neufassung der Referenzgruppe wurde abgewiesen, da sie ihr Anrecht auf Bildung einer neuen Referenzgruppe erst 2020 geltend gemacht hatte. Die Entscheidung steht allerdings in Widerspruch zur Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, welche die Tragfähigkeit der letzten dienstlichen Beurteilung für Nachzeichnungsentscheidungen auf 10 Jahre begrenzt.

 

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 26.1.2023 – 1 WB 3.22