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BVerwG: Versetzung statt Freistellung rechtswidrig

Leipzig/ Euskirchen. In einer Dienststelle der Bundeswehr, die seit Jahrzehnten einen Gesamtpersonalrat (GPR) mit freigestelltem Vorsitzenden hatte, wechselte dieser 2020 in eine Freistellung im HPR BMVg. Darauf wurde als neuer Vorsitzender ein Stabsoffizier gewählt. Diesem verweigerte der Kommandeur nicht nur die vom GPR beschlossene Freistellung, sondern löste ihn auch von einer Verwendung als Dezernatsleiter ab. Es scheint, die Annahme dieser Wahl wurde als eines Stabsoffiziers unwürdig bewertet. Im weiteren Verlauf fing er sich auch noch eine missgünstige Beurteilung ein. Offizier und GPR wehrten sich.

Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen verurteilte den Kommandeur, den Soldaten für den GPR freizustellen. Dagegen erhob die Dienststelle Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht, die dann auf dessen nachdrücklichen Rat zurückgenommen wurde. Nun wurde die Freistellung verfügt.

Währenddessen hatte auch der Personalrat des Zentrums sich beschwert, weil die Dienststelle es bei der Umsetzung des Soldaten mit der Beteiligung des Personalrats nicht so genau genommen hatte. Hierauf stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun fest, dass der Kommandeur die Rechte des Personalrats verletzt habe, indem er diesem eine Erörterung seiner Einwendungen verweigert habe. Dieser Mangel sei auch nicht geheilt worden (Beschluss des BVerwG vom 20.3.2024 – 1 WB 42.22).

Zugleich wurde auf Beschwerde des Soldaten selbst festgestellt, die Umsetzung auf einen anderen Dienstposten bei gleichzeitiger Verweigerung der beantragten Freistellung sei eine rechtswidrige Benachteiligung des Soldaten wegen seines Ehrenamts gewesen.

                Quelle: Beschluss des BVerwG vom 29.2.2024 – 1 WB 74.22

 

Der Soldat selbst beschwerte sich auch gegen seine Beurteilung. Dort weigert sich besagter Kommandeur auch nach Verkündung der Beschlüsse des BVerwG auf Nachfrage des Gerichts weiter, die Beurteilung aufzuheben. Einsicht in begangene Dienstvergehen in Ebene B6: Fehlanzeige.