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BVerwG: Sofortvollzug des COMPACT-Verbots teilweise ausgesetzt

Leipzig. Dem Antrag der COMPACT-Magazin GmbH, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) wiederherzustellen, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit bestimmten Maßgaben stattgegeben. Zugleich hat das Gericht die Anträge weiterer 9 Antragsteller abgelehnt.

Mit Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 – vollzogen am 16. Juli 2024 – stellte das BMI fest, dass die COMPACT-Magazin GmbH und ihre Teilorganisationen sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Dies komme u. a. in zahlreichen Beiträgen des monatlich erscheinenden „COMPACT-Magazin für Souveränität“ zum Ausdruck. Hiergegen haben die Antragsteller zu 1 bis 10 am 24. Juli 2024 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden hat. Zugleich haben sie jeweils Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den Betrieb als Presse- und Medienunternehmen während des anhängigen Klageverfahrens fortführen zu können. Das BVerwG bewertete die Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren als offen.

Einzelne Ausführungen in den Print- und Online-Publikationen lassen laut BVerwG zwar Anhaltspunkte insbesondere für eine Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) erkennen. Es deute auch Überwiegendes darauf hin, dass die Antragstellerin zu 1 mit der ihr eigenen Rhetorik in vielen Beiträgen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen einnimmt. Zweifel bestehen jedoch, ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des „COMPACT-Magazin für Souveränität“ die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist. Im Unterschied hierzu haben die Klagen der weiteren Antragsteller voraussichtlich keinen Erfolg.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG – https://www.bverwg.de/de/pm/2024/39

Bestellung des noch ausstehenden Volltexts:     BVerwG 6 VR 1.24 – Beschluss vom 14. August 2024