BVerwG: begrenzter Ausgleich für „Zuvielarbeit“ von Feuerwehrleuten

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BVerwG: begrenzter Ausgleich für „Zuvielarbeit“ von Feuerwehrleuten

Leipzig/ Potsdam. Überschreitet die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (einschließlich Bereitschaftsdienst) 48 Stunden, verstößt dies gegen die europäische Richtlinie 2003/88/EG und ist „Zuvielarbeit“. Gleicht der Arbeitgeber das nicht als Überstunden aus, besteht ein „unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch“. Der Arbeitgeber muss binnen eines Jahres Freizeitausgleich geben, tut er das nicht, wandelt sich dies in einen Geldanspruch in Höhe der für Überstunden fälligen Mehrarbeitsvergütung.

Das betrifft viele Berufsfeuerwehren, deren Träger ihre Mitarbeiter wegen Personalmangel zur Unterzeichnung von „Opt-out-Vereinbarungen“ brachten, mit denen die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf 54 Stunden angehoben wurden. Nur mit dem Ausgleich tun sich viele Dienstherren bei ihren Beamten schwer. Also klagen seit Jahren immer wieder Beamte und Soldaten, seien es Polizisten, Feuerwehrleute oder Ärzte im Rettungsdienst, auf Ausgleich solcher Zuvielarbeit.

In einer Urteilsserie vom 21. Juli entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über zahlreiche Klagen von Feuerwehrleuten aus brandenburgischen Feuerwehren. Das Gericht stellt die für sie geltenden Arbeitszeitverordnungen aus 2007 und 2009 für rechtswidrig und ungültig. Trotzdem bekommen die klagenden Feuerwehrleute nicht für die gesamte Zuvielarbeit Ersatz, sondern erst ab dem Monat, in dem sie diesen Anspruch erstmals geltend gemacht haben.

(Quelle: Urteile des 2. Senats vom 21. Juli 2017 – 2 C 31.16 bis 44.16, Pressemitteilung 53/2017 des Gerichts auf www.bverwg.de )