BVerwG: Bundeswehr stellt Impfgegner klaglos, um Gerichtsentscheidung zu vermeiden

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BVerwG: Bundeswehr stellt Impfgegner klaglos, um Gerichtsentscheidung zu vermeiden

Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte am 29. Mai 2024 erneut über einen Antrag eines Soldaten gegen die Verpflichtung zur Duldung der Covid-19-Impfung zu verhandeln. Dabei geht es um die Pflicht zur Duldung von Infektionsschutzmaßnahmen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Soldatengesetz. Seit langem sind für alle Soldatinnen und Soldaten Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Influenza, Hepatitis und FSME zwingend. Der Katalog verpflichtender Basisimpfungen in der „Allgemeinen Regelung (AR) A1-840/8-4000“ wurde in der Covid-19-Pandemie im November 2021 um die Covid-19-Impfung erweitert . In einer Grundsatzentscheidung vom 7. Juli 2022 – 1 WB 2.22 (BVerwGE 176, 138) hatte das BVerwG dies als rechtmäßig eingestuft. Zugleich hat es dem Bundesministerium der Verteidigung  (BMVg) aufgegeben, die weitere Notwendigkeit der Covid-19-Impfung fortlaufend zu überwachen.

Im Verfahren 1 WB 50.22 hatte der Antragsteller das „Basisimpfschema“ der Bundeswehr kritisiert und vorgetragen, die Beibehaltung dieser Impfpflicht sei unter den gegenwärtigen Bedingungen unverhältnismäßig. Das BVerwG beraumte – im Verfahren nach der WBO unüblich – für den 29./ 30. Mai eine 2-tägige mündliche Verhandlung an. Der Wehrmedizinische Beirat empfahl darauf im Mai 2024 , die Impfpflicht durch eine Impfempfehlung zu ersetzen. Diesen Vorschlag machte sich der BMVg zu eigen und leitete eine entsprechende Beschlussvorlage den Personalvertretungen zu. Ferner wurde dem Antragsteller zugesichert, ihn über das Ende des Gerichtsverfahrens hinaus bis zur entsprechenden Änderung der Allgemeinen Regelung nicht durch Befehl zu einer Impfung gegen Covid-19 zu zwingen. Damit erklärt das BMVg einen grundsätzlichen Kurswechsel.

Der 1. Wehrdienstsenat deutete nunmehr Zweifel an, ob wegen entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses in dem Verfahren noch eine Sachentscheidung ergehen kann. Der Termin am 30. Mai entfiel, die Beteiligten sollen sich schriftlich zum Fortgang der Sache äußern.

Quelle: PM 2024/26 sowie PM 2024/27 des Gerichts

Damit hat das Ministerium den Antragsteller klaglos gestellt, um dem Risiko einer stattgebenden Entscheidung zu entgehen. Dass die Sanitätsgeneralität zufällig wenige Tage vor dem Gerichtstermin auf die Idee gekommen sein könnte, den Impfzwang zu beenden, kann man glauben, muss man aber nicht.