BVerwG: Gleichstellungsbeauftragte vom Beteiligungsverfahren bei Selbstbetroffenheit ausgeschlossen

BVerfG: Urteil zum Bundeswahlgesetz am 30.7.2024
19. Juli 2024

BVerwG: Gleichstellungsbeauftragte vom Beteiligungsverfahren bei Selbstbetroffenheit ausgeschlossen

Leipzig. Eine Gleichstellungstellungsbeauftragte ist von der Ausübung ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte bei Personalangelegenheiten in ihrer Dienststelle ausgeschlossen, wenn sie von diesen selbst betroffen ist. Die Gleichstellungsbeauftragte eines Berliner Jobcenters begehrte die Feststellung, sie sei in Auswahlverfahren für mehrere Stellen zu beteiligen gewesen. Der Geschäftsführer des Jobcenters, der die Auswahlverfahren durchführte, hatte stattdessen ihre Stellvertreterin einbezogen, weil die Gleichstellungsbeauftragte sich auf die Stellen selbst beworben hatte. Ihre Klage ist in beiden Vorinstanzen ebenso wie nunmehr auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erfolglos geblieben.

Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung über den Ausschluss einer Gleichstellungsbeauftragten von der Ausübung ihrer Rechte in Angelegenheiten, in denen ihre persönlichen Interessen berührt sind. Auch sind die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) über den Mitwirkungsausschluss und die Besorgnis der Befangenheit (§§ 20, 21 VwVfG) weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Es entspreche aber einem allgemeinen für die staatliche Verwaltung geltenden Rechtsgrundsatz, dass Amtswalter schlechthin nicht in Angelegenheiten mitwirken sollen, deren Gegenstand sie selbst unmittelbar betrifft. Dieser Rechtsgrundsatz sei verfassungsrechtlich verankert und gelte auch ohne ausdrückliche einfachrechtliche Normierung.

Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz, dessen Geltung das Bundesverwaltungsgericht schon früher für den Personalrat und dessen Mitglieder angenommen hat, gilt auch für die Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten. Die Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes besagen, dass die Gleichstellungsbeauftragte ihre gesetzlichen Aufgaben zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts dienstlich als besonderes Organ der Verwaltung und damit als Amtswalterin objektiv und neutral wahrzunehmen hat. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn bei einer Selbstbetroffenheit auch nur der Anschein bestünde, ihre persönlichen Interessen könnten Einfluss auf ihre Tätigkeit haben.

Quelle: Urteil des BVerwG vom 18. Juli 2024 – 5 C 14.22 – Pressemitteilung 2024/36