Die „Wartefrist“ im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

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Die „Wartefrist“ im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

Karlsruhe. Die im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz vorgesehene „Wartefrist“, wonach ein Beamter oder Richter, dem ein Amt ab den Besoldungsgruppen B 2 oder R 3 übertragen wird, für die Dauer von zwei Jahren trotz erfolgter Beförderung weiterhin noch das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhält, ist mit Artikel 33 Absatz 5 GG unvereinbar und nichtig. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit einem am 10. Februar veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Regelung verstößt gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums und lässt sich auch vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums nicht rechtfertigen.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war 2008 in Rheinland-Pfalz vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) befördert worden. Sein Antrag auf Gewährung von Dienstbezügen nach R 4 schon vor Ende der in § 6d Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz („LBesG“) geregelten „Wartefrist“ war erfolglos; das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hatte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 6d LBesG zur Entscheidung vorgelegt. Dieses erklärte die Regelung für verfassungswidrig.

Beschluss des BVerfG vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10

Pressemitteilung des Gerichts Nr. 10/2017 vom 10. Februar 2017; Volltext des Beschlusses unter:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/ls20170117_2bvl000110.html