GA EuGH: Öffnung der Binnengrenzen in der Flüchtlingskrise 2015 mit EU-Recht vereinbar

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GA EuGH: Öffnung der Binnengrenzen in der Flüchtlingskrise 2015 mit EU-Recht vereinbar

Luxemburg. In zwei anhängigen Verfahren hat die Generalanwältin (GA) beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in ihrem Schlussantrag die Öffnung der Schengen-Binnengrenzen durch einige Mitgliedstaaten während der Flüchtlingskrise 2015 als mit der „Dublin-III-Verordnung“ der EU vereinbar bewertet. Das Urteil des EuGH steht noch aus, doch folgt das Gericht überwiegend den Schlussanträgen.

In dem einen Verfahren begehrten syrische Flüchtlinge Asyl in der Slowakei, in dem anderen Verfahren afghanische Flüchtlinge Asyl in Österreich. In beiden Fällen erfolgte die Einreise über die „Westbalkanroute“, so dass sie nach der Dublin-III-Verordnung bereits in Griechenland als dem Staat, in dem sie erstmals das „Schengen-Gebiet“ betraten, hätten Asyl beantragen müssen. Die slowakischen und österreichischen Behörden lehnten die Asylanträge wegen illegaler Einreise in ihr Staatsgebiet ab.

Die Generalanwältin kommt zu dem Ergebnis, dass unter den außergewöhnlichen Umständen im Herbst 2015 das Dublin-III-Regime keine Ablehnung des Asyls wegen illegaler Einreise rechtfertigt, sondern derjenige EU-Mitgliedsstaat den Schutzantrag bearbeiten müsse, in dem der Antrag zuerst gestellt wurde.

Sollte der EuGH dieser Auffassung folgen, wäre damit verschiedenen Behauptungen auch in Deutschland, die Bundesregierung habe mit der Grenzöffnung auch gegen EU-Recht verstoßen, der rechtliche (wenn auch nicht der politische) Boden entzogen. Davon unabhängig stützt sich diese Kritik auch auf nationales deutsches Recht jenseits von Dublin-III.

Quelle: Pressemitteilung 57/17 des Gerichts:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2017-06/cp170057de.pdf

dort auch Links auf die vollständigen Schlussanträge in den Verfahren des EuGH – C-490/16 und C-646/16.