neue Gliederung der Streitkräfte-Bezirkspersonalräte zum 1.4.2025

BVerwG: „Potenzialfeststellung“ bei Soldaten rechtswidrig mangels gesetzlicher Grundlage
31. Oktober 2024

neue Gliederung der Streitkräfte-Bezirkspersonalräte zum 1.4.2025

Bonn. Die angekündigte Änderung der Spitzengliederung der Bundeswehr führt auch dazu, dass für einige Bereiche neue Bezirkspersonalräte (BPR) zu wählen sind. Die dafür erforderliche Rechtsverordnung des Verteidigungsministeriums (BMVg) nach § 64 Abs. 2 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG), § 117 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) wurde inzwischen verkündet. Die neuen Kommandos werden seit Oktober durch Aufstellungsstäbe vorbereitet. Zum 1.4.2025 werden sie „in Dienst gestellt“ und übernehmen dann die künftigen Geschäftsbereiche. Anschließend werden wegfallende Kommandos, die damit ihre bisherigen Befehlsbereiche verlieren, bis 30.9.2025 aufgelöst (abgewickelt).

Neue „Behörden der Mittelstufe“ für Zwecke der Personalvertretung werden demnach das Operative Führungskommando (bisher Territoriales Führungskommando und Einsatzführungskommando) und das Unterstützungskommando (bisher in etwa Kommandos Streitkräftebasis und Sanitätsdienst). Da die erstmalige Wahlen der BPR erst nach Indienststellung erfolgen können, werden die Mitbestimmungsrechte übergangsweise nach § 29 Abs. 2 BPersVG durch einen der bisherigen BPR wahrgenommen (konkret: bei TerrFüKdo und KdoSKB). Entsprechend besteht auch ein Übergangsmandat auf örtlicher Ebene für den Personalrat, der zur Aufstellung der neue Kommandos den größten Personalanteil beiträgt. Diese Übergangs-Gremien haben zugleich den Auftrag, binnen 6 Monaten die genannten Wahlen zu organisieren. Als eigene Zuständigkeit haben die bisherigen Gremien ab 1.4.2025 nur noch das „Restmandat“ nach § 29 Abs. 5 BPersVG für Abwicklungsmaßnahmen der bisherigen Dienststellen.

Als Rechtsgrundlage für diese Übergangs- und Restmandate werden die betroffenen Kommandos damit erst zum 1.10.2025 auf der Liste der Rechtsverordnung gestrichen.

 

Quelle: Rechtsverordnung vom 18.10.2024, BGBl. I Nr. 316