TDG Nord: keine Einbehaltung von Dienstbezügen bei Impfverweigerern

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TDG Nord: keine Einbehaltung von Dienstbezügen bei Impfverweigerern

Münster. Die juristische Verfolgung der Soldaten, die sich der zwangsweisen Impfung gegen CoViD-19 widersetzten, bröckelt. Noch vor der Aufhebung der Duldungspflicht angesichts drohender Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 29. Mai zog das Truppendienstgericht Nord eine disziplinarrechtliche Konsequenz aus der Entscheidund des BVerwG, dass bei Gehorsamsverweigerung betreffend die Duldungspflicht im „Normalfall“ eine Dienstgradherabsetzung verhängt wird. Vielfach waren die betroffenen Soldaten nach Einleitung des Verfahrens mit vorläufiger Dienstenthebung (§ 126 Abs. 1 WDO) und Einbehaltung von bis zu 50 % der Dienstbezüge (§ 126 Abs. 2 WDO) belegt worden. Nach der Rechtsprechung setzt die Einbehaltung aber voraus, dass im Verfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Dienst erfolgt. Daher hob das TDG Nord nun im Fall eines Hauptbootsmanns die Einbehaltung rückwirkend auf. Auch der gehobene Dienstgrad bilde keinen Erschwerungsgrund. Daher könne er zwar vorläufig des Dienstes enthoben werden, aber die Einbehaltung des Gehalts sei unverhältnismäßig und rechtswidrig.

Quelle: Beschluss des TDG Nord vom 7. März 2024 – N 2 GL 07/23