1Beratungsleistungen und Erstberatung
Erfreulicherweise für Sie, wenn Sie „Verbraucher“ sind, hat der Gesetzgeber allerdings eine Sonderregelung geschaffen, wonach die sog. Erstberatung in der Gebührenhöhe nach oben begrenzt ist: das persönliche (Erst-) Beratungsgespräch kostet höchstens 190,00 € plus Mehrwertsteuer (u. ggf. entstehende Auslagen), eine (erste) schriftliche Ausarbeitung 250,00 € plus Mehrwertsteuer (u. ggf. entstehende Auslagen).
Wird das Mandat danach aufgenommen und weitergeführt, entstehen - unter Anrechnung dieser Beratungsgebühr - Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für (weitere) Beratungsleistungen hat das RVG allerdings keinen eigenen Gebührentatbestand vorgesehen; hier sollen sich Anwalt und Mandant eine Vergütung gesondert vereinbaren - geschieht dies nicht, ist die „übliche“ Vergütung geschuldet, § 612 Abs. 2 BGB. Wir suchen in diesem Falle die Vergütung aufwandsabhängig zu bemessen (z.B. durch Zeithonorare oder abzustimmende Pauschbeträge).
2Wer bezahlt?
Unmittelbarer Vergütungsschuldner des Rechtsanwalts ist zunächst einmal der Mandant selbst als Auftraggeber der anwaltlichen Dienstleistung.
Davon zu trennen ist die Frage, ob im Ergebnis dann doch ein Dritter verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen. Dies kann beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung sein, wenn und soweit diese eintrittspflichtig ist.
In Prozessverfahren wird es regelmäßig so sein, dass bei erfolgreichem Abschluss der unterlegene Gegner die Kosten zu tragen hat, bei Teilerfolg dann ggf. nach Quote. Ausgenommen sind arbeitsgerichtliche Verfahren 1. Instanz - dort trägt unabhängig vom Ergebnis jede Partei ihre eigenen Kosten selbst.
Es gibt aber auch sonstige Konstellationen, in denen ausnahmsweise ein Dritter verpflichtet ist, die Kosten zu tragen bzw. den Mandanten von solchen Kosten freizustellen.
In allen anderen Fällen bleiben Sie selbst in der Pflicht.
Wenn sich Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte oder Ansprüche auf Freistellung von Kosten ergeben, betrachten wir die Korrespondenz zur Einforderung dieser Beträge bzw. die unmittelbare Abrechnung grundsätzlich als Service, solange sich dies im routinierten Rahmen bewegt und nicht zu Komplikationen führt. Weigern sich Rechtsschutzversicherungen, Gegner etc. allerdings zur Kostenübernahme oder -erstattung, so vertreten wir Sie gerne auch in diesen Angelegenheiten; dafür fallen dann allerdings eigene Rechtsanwaltsgebühren an.
3Anwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Grundsätzlich rechnen wir nach gesetzlichen Gebühren ab, wie sie im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und im dort angehängten Vergütungsverzeichnis (RVG-VV) niedergelegt sind. Gerne geben wir, soweit gewünscht, eine vorläufige Kostenschätzung ab. Nachdem wir in den meisten Bereichen allerdings gehalten sind, die Vergütung nach dem jeweiligen Gegenstandswert des Verfahrens zu bemessen, dieser aber in der Regel vom Gericht festgesetzt wird und bisweilen nicht zuverlässig vorausgesehen werden kann, bleiben derartige Kostenschätzungen letztlich unverbindlich, zumal wir nicht den weiteren Fortgang des Verfahrens kennen können.
4Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe
Sollte die Entrichtung der Anwaltsvergütung außerhalb Ihrer finanziellen Möglichkeiten liegen, besteht für die Rechtsberatung und die außergerichtliche Vertretung die Möglichkeit, bei dem nach Ihrem Wohnsitz örtlich zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu beantragen.
Das Kostenrisiko im gerichtlichen Verfahren lässt sich im Falle der Bedürftigkeit durch einen Antrag auf Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht (vorläufig) auf den Fiskus übertragen. Allerdings führt dies auch im Falle der Bewilligung nicht zu einer Befreiung von jeglichen finanziellen Risiken. Im Rahmen eines Prozess-/ Verfahrenskostenhilfeantrags prüft das Gericht neben der finanziellen Bedürftigkeit des Antragstellers bereits summarisch die Erfolgsaussichten der Hauptsache. Wird der Antrag abgelehnt, so fallen für diesen ebenfalls Rechtsanwaltsgebühren an. Überdies kann das Gericht im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit eine Rückführung bevorschusster Kosten in Raten anordnen. Etwa zu erstattende Kosten des Gegners im Falle des Prozessverlustes deckt die Prozesskostenhilfe ohnehin nicht ab.
Da auch wir als Kanzlei kostendeckend arbeiten müssen und daher ebenfalls ein Interesse an Kostensicherheit haben, behalten wir uns vor, einen Prozess-/ Verfahrenskostenhilfeantrag nur gegen vorherige Leistung eines Vorschusses in Höhe der im Misserfolgsfall anfallenden Gebühren einzufordern. Wird die Prozess-/ Verfahrenskostenhilfe bewilligt, erhalten Sie diesen Betrag umgehend rückerstattet.
5Vergütungsvereinbarung
Es gibt Angelegenheiten, deren Bearbeitung einen besonderen zeitlichen Aufwand erfordern, der mit den gesetzlichen Gebühren kaum noch wirtschaftlich abgedeckt werden kann. Das gilt häufig für Angelegenheiten mit niedrigem Gegenstandswert, für Angelegenheiten, deren Bearbeitung erwartungsgemäß sehr aufwändig zu werden verspricht, die sich über einen sehr langen Zeitraum hinziehen werden, vor allem aber für Angelegenheiten mit besonderem Konfliktpotential wie z.B. Mobbing oder Vorgänge im politischen Umfeld, aber auch regelmäßig in Strafsachen oder Disziplinarverfahren. Wir behalten uns daher vor, die Annahme eines solchen Mandats von dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig zu machen. Eine solche kann z.B. in der Vereinbarung eines fiktiven - höheren - Gegenstandswerts, eines abschließenden Pauschalbetrags - ggfs. jeweils gesondert nach zu definierenden Verfahrensabschnitten - oder eines Stundenhonorars liegen. Soweit die dadurch entstehende Gebührenforderung die gesetzlichen Gebühren überschreitet, ist sie allerdings selbst im Erfolgsfall nicht erstattungsfähig. Und auch eine Rechtsschutzversicherung trägt derartige Mehrkosten grundsätzlich nicht.
Eine Vergütungsvereinbarung werden wir allerdings nur einvernehmlich mit Ihnen und nur ausdrücklich schließen. Wir werden Sie im Bedarfsfalle darauf ansprechen.
6Kostenvorschüsse
Beratungsangelegenheiten, außergerichtliche Vertretung, vor allem aber gerichtliche Verfahren zeichnen sich häufig durch besonders lange Dauer aus. Wir werden daher, wie dies auch das RVG ausdrücklich vorsieht (§ 9 RVG), bereits in einem frühen Stadium des Mandats einen Vorschuss anfordern. Rechtsschutzversicherungen sind in aller Regel bereit, diesen zu entrichten.
7Vorsicht! Fallen bei der Kostenerstattung
In gerichtlichen Verfahren gilt regelmäßig der Grundsatz, dass die Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) in dem Verhältnis zu tragen sind, wie man obsiegt oder unterliegt. Das gilt grundsätzlich ebenfalls für die Kosten eines Widerspruchsverfahrens vor einer Behörde. Vorsicht ist aber bezüglich der sonstigen außergerichtlichen Kosten geboten, z.B. auch Stellungnahmen im Rahmen einer behördlichen Anhörung vor Erlass eines Bescheides/ Widerspruchsbescheides oder Bußgeldbescheides. Solche Kosten sind grundsätzlich nur insoweit erstattungsfähig, wie sich die Gegenseite in Verzug befand. Dafür gilt, dass durch Verzug begründete Rechtsverfolgungskosten, die Berechtigung der Rechtsverfolgung vorausgesetzt, erstattungsfähig sind, nicht allerdings das In-Verzug-Setzen selbst. Daher empfehlen wir in solchen Fällen, uns erst nach einem ersten erfolglosen eigenen Versuch, die Gegenseite zur Erfüllung des Begehrs zu bewegen, mit der Rechtsverfolgung zu beauftragen.