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BVerwG: vorläufige Absetzung des Sprechers GVPA im Verteidigungsministerium abgelehnt

Leipzig/ Berlin. Seit Mitte August betreiben 17 (von 63) Mitgliedern des „Gesamtvertrauenspersonenausschusses“ (GVPA) beim Verteidigungsministerium (BMVg) den Ausschluss ihres Vorsitzenden aus dem Gremium. Der GVPA ist ein militärisches Gegenstück zum Hauptpersonalrat beim BMVg für diejenigen Soldaten, denen das „Soldatenbeteiligungsgesetz“ das Wahlrecht zu den Personalräten der Bundeswehr verweigert. Der Antrag wurde aus etliche Vorgänge gestützt, bei denen sich die Antragsteller nicht richtig behandelt fühlten. Sie verbanden dies mit einem Eilantrag, sogleich das Ruhen der Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung als einstweilige Verfügung anzuordnen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) musste so zum ersten Mal über eine Amtsenthebung in dem seit 1992 bestehenden GVPA befinden, und dann auch erstmals zahlreiche Rechtsfragen des Verfahrens auf „Abberufung“ höchstrichterlich beantworten.

Am 21. Juni entschied das BVerwG zunächst über den Eilantrag und wies diesen zurück. Formell betont das Gericht, dass der Antrag auf Abberufung nicht fristgebunden sei, so dass die erforderliche Anzahl an Antragstellern (1/4 der Mitglieder) nicht durchgängig, wohl aber bei der Entscheidung des Gerichts erfüllt sein müsse (Leitsatz 1).

Inhaltlich mussten sich die Antragsteller sagen lassen, dass in diesem Verfahren nur grobe Verstöße gegen gesetzliche Pflichten aus dem SBG verfolgt werden können. Verstöße gegen „selbstgemachte“ Regeln wie eine Geschäftsordnung gehören grundsätzlich nicht in dieses Verfahren. Auch könne der Ausschluss des gewählten Sprechers als Mitglied grundsätzlich nur auf grobe Verstöße gegen seine Rechts als Mitglied gestützt werden (Leitsatz 2).

Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus, doch hat sich das Gericht mit dem Eilbeschluss rechtlich schon weitgehend festgelegt.

Die offiziellen Leitsätze der Entscheidung lauten:

1. Für die Einhaltung des bei einem Abberufungsverfahren nach § 42 Abs. 4 Satz 1 SBG geltenden Antragsteller-Quorums kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.

2. Behauptete Verstöße gegen gesetzliche Pflichten des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses oder die behauptete Überschreitung von Sprecher-Befugnissen sind vorrangig in einem Verfahren zur Abberufung als Sprecher geltend zu machen. Die weitergehende Möglichkeit der Abberufung als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann zum Zuge kommen, wenn.es um Verfehlungen geht, die die gesetzestreue sowie die sach- und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mandats insgesamt in Frage stellen.

(Quelle: Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2017 – BVerwG 1 WDS-VR 5.16)